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Fixierung eines Patienten

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Fixierliege mit Zwangsjacke
Gepolsterte Fußmanschetten aus Leder für den Einsatz in medizinischen Institutionen
Gurtsystem aus medizinischen Institutionen
Zwangsstuhl

Die Fixierung eines Patienten bezeichnet die Fesselung eines Patienten durch mechanische Vorrichtungen (Gurte, Riemen etc.) zu dessen eigener Sicherheit oder dem Schutz anderer Personen. Das Ruhigstellen eines Kranken durch Medikamente wird hingegen als Sedierung bezeichnet.

Die Fixierung einer Person findet oft in einer psychiatrischen Notfallsituation statt, die für den Betreffenden ein hohes Verletzungsrisiko birgt und häufig von den Beteiligten als große Belastung empfunden wird. Bei der Fixierung wird der Patient mittels spezieller Gurte auf dem Rücken liegend im Bett fixiert, so dass Eigen- und Fremdgefährdung ausgeschlossen sind.

Geschichte

In zurückliegenden Zeiten diente die Fixierung auch der Therapie und der Bestrafung von Patienten (Zwangsbehandlung, Somatotherapie). Zu den Vorrichtungen zählen neben Zwangsjacken und Gurten auch Zwangsstühle und Zwangsbetten (unter anderem auch Netzbetten). Die Maßnahmen stellen einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Patienten dar.

In einer Studie des Instituts für Rechtsmedizin in München aus dem Jahre 2012 waren bei 26 untersuchten Todesfällen von gurtfixierten Patienten 22 auf die jeweilige Gurtfixierung zurückzuführen.[1]

Rechtliche Voraussetzungen

Vorlage:Staatslastig

Deutschland

Zur direkten Fixierung zählen

  • das Festhalten durch Pfleger,
  • die Fünfpunktfixierung mittels Fixiergurten
  • das Anbringen eines Bettgitters oder eines Stecktisches

Hinzu kommen die räumliche Fixierung etwa durch das Einsperren im Zimmer sowie die chemische Fixierung durch die Gabe sedierender Medikamente.[2]

In Einzelfällen mag es sein, dass der Betroffene einer notwendigen Fixierung zustimmt. Die Fixierung ist dann ohne weiteres möglich. Sie ist jedoch sofort zu entfernen, wenn der Betroffene es wünscht oder wenn sie nach Einschätzung der Pflegepersonen nicht mehr erforderlich erscheint.

Eine Fixierung gegen den natürlichen Willen der betreffenden Person erfüllt regelmäßig den Straftatbestand einer Freiheitsberaubung und ist nur zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund (z. B. eine akute Gesundheitsgefährdung der zu fixierenden Person oder anderer Personen) vorliegt und dieser durch die Fixierung abgewendet werden kann. In diesem Falle ist eine richterliche Genehmigung erforderlich oder muss unverzüglich nachträglich beigebracht werden (Unterbringungsverfahren; die Voraussetzungen sind in der Bundesrepublik Deutschland durch § 1906 Abs. 4 BGB und die Psychisch-Kranken-Gesetze der Bundesländer geregelt). Die Fixierung selbst samt deren Begründung und deren Dauer, im Normalfall auch der mehrmals täglichen Unterbrechungen, muss in der Krankengeschichte dokumentiert werden.

Gesetzliche Vertreter wie der rechtliche Betreuer benötigen eine Genehmigung des Betreuungsgerichts bzw. Familiengerichts, wenn sie für den Betroffenen einer Fixierung zustimmen (§ 1906 Abs. 4 BGB für den Betreuer). Die bekräftigte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. Juni 2012, Az. XII ZB 24/12).[3][4] Dies gilt analog für den Bevollmächtigten im Rahmen einer Vorsorgevollmacht. Für die Fixierung eines Kindes durch die Eltern hat der Gesetzgeber keine Genehmigung durch das Betreuungs- oder Familiengericht vorgesehen.

2018 wurden zwei Fälle bekannt, die vor dem Bundesverfassungsgericht behandelt wurden.[5][6] Am 24. Juli 2018 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Psychiatriepatienten nur nach einer richterlichen Entscheidung längere Zeit ans Bett gefesselt werden dürfen. Wenn eine Fixierung absehbar nicht weniger als eine halbe Stunde dauert, reiche die Anordnung eines Arztes nicht aus. Wird eine Fixierung in der Nacht vorgenommen, muss eine richterliche Entscheidung am nächsten Morgen eingeholt werden. Die Fixierung eines Patienten sei ein Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person nach Vorlage:Art. Abs. 2 Satz 2 und Vorlage:Art. Grundgesetz. Das Gericht gab den Ländern Bayern und Baden-Württemberg auf, bis zum 30. Juni 2019 verfassungsgemäße Rechtsgrundlagen zu schaffen.[7]

Österreich

Psychiatrische Abteilungen

Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines Kranken in einer Abteilung für Psychiatrie setzt eine Unterbringung voraus. Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf nur einen Raum oder noch engere Bereiche – und damit auch Fixierungen – sind darüber hinaus nach Art, Umfang und Dauer nur insoweit zulässig, als sie

  • im Einzelfall zur Abwehr ernstlicher und erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Kranken selbst oder anderer Personen (§ 3 Z 1 Unterbringungsgesetz – UbG)
  • sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerlässlich sind
  • und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen (§ 33 Abs. 1 UbG).

Sie müssen vom behandelnden Arzt jeweils besonders angeordnet, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes dokumentiert und unverzüglich dem Vertreter des Kranken mitgeteilt werden. Auf Antrag des Kranken oder seines Vertreters muss unverzüglich das für Unterbringungssachen zuständige Bezirksgericht über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung entscheiden (§ 33 Abs. 3 UbG).

Heime

Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 wurde die Rechtschutzlücke für Alten- und Pflegeheime, Behindertenheime u. dgl. mit dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) geschlossen.[8] Danach ist Voraussetzung für die Zulässigkeit von Freiheitsbeschränkungen, also auch Fixierungen als mechanische Maßnahmen, dass

  • der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet,
  • die Maßnahme zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist sowie
  • diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann (§ 4 HeimAufG).

Die Freiheitsbeschränkung darf nur unter Einhaltung fachgemäßer Standards und unter möglichster Schonung vorgenommen werden; sie muss sofort aufgehoben werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 5 Abs. 3 und 4 HeimAufG).

Auch hier gelten detaillierte Dokumentations-, Aufklärungs- und Verständigungspflichten (§§ 5 – 7 HeimAufG) und auf Antrag hat eine gerichtliche Überprüfung stattzufinden (§§ 11 ff. HeimAufG).

Schweiz

Per 1. Januar 2013 traten die revidierten Artikel 360–456 ZGB in Kraft und ersetzten das bisherige Vormundschaftsrecht des ZGB.[9]

Durchführung

Dem Patienten wird der Grund der Fixierung erklärt. Sie dient dem Schutz seiner selbst oder anderer und stellt keine Bestrafung dar. Ausreichend geschultes Personal muss vorhanden sein, was in der Regel eine Fixierung in der häuslichen Pflege ausschließt. Ist bei der Durchführung der Fixierung mit starker Gegenwehr zu rechnen, müssen die Handelnden kräftemäßig in der Übermacht sein, um einen Kampf und genau jenen Schaden zu vermeiden, der durch die Fixierung abgewendet werden soll. Der Patient wird am Pflege- oder Krankenhausbett oder auch in einem Rollstuhl oder Pflegestuhl so festgeschnallt, dass Sicherheit vor Flucht oder Unfällen besteht. Hierfür existieren speziell entwickelte Gurtsysteme. Nachdem man weiß, wie der Patient sich in der Fixierung verhält, kann man nachträglich den Freiheitsgrad der Gurte schrittweise erweitern oder einzelne Gurte ganz entfernen. Die Anwendung von Netzbetten ist eher in Österreich als in Deutschland verbreitet.[10] Mit 1. September 2014 wurde ihre Verwendung in den psychiatrischen Abteilungen der Wiener Krankenhäuser abgeschafft.[11]

Bei der Fixierung im Bett wird je nach Notwendigkeit gestaffelt vorgegangen, um mit möglichst geringer Bewegungsbeschränkung das Ziel der Fixierung erreichen zu können.

Mit einem einzelnen Bauchgurt ist der Patient an einem Punkt fixiert. Die Methode garantiert hohe Bewegungsfreiheit, ist aber für sich genommen nicht fluchtsicher und führt unter Umständen zu tödlichen Unfällen mit Strangulation, wenn der Patient aus dem Bett rutscht.[12][13] Daher werden entsprechende Maßnahmen ergriffen, um dies zu verhindern.[14] Der Unfallgefahr wird auch durch ständige, engmaschige Überwachung begegnet.

Bei der Diagonal-Fixierung ist der Körper an drei Punkten fixiert: Bauch, rechter Arm und linkes Bein oder linker Arm und rechtes Bein. Die Methode bietet noch eine gewisse Bewegungsfreiheit. Bei einer Fünfpunktfixierung wird der Körper zusätzlich an den beiden freigebliebenen Extremitäten fixiert. Mit Schulter-, Oberschenkel- sowie Kopffixierung kann die Bewegungsfreiheit, wenn erforderlich, weiter minimiert werden.

Alternativen

Fixierung ist eine Ultima Ratio, wenn eine Situation nicht anders beherrschbar ist und Handlungsalternativen nicht mehr zur Verfügung stehen. Der durch die Zwangsmaßnahme gegebene Schutz kann genutzt werden, um die zugrundeliegende Erkrankung zu behandeln und eine Lösung ohne Gewaltanwendung herbeizuführen.[15] Die Beruhigung eines Kranken kann aber auch durch „Talk down“ oder durch Anxiolytika herbeigeführt werden. Als eine die Grundrechte massiv einschränkende Maßnahme steht die Fixierung mit im Zentrum der Kritik an üblicher Praxis in der Betreuung und Pflege (Gewalt in der Pflege, Pflegeskandal).[16][17][18] Der Werdenfelser Weg ist ein neuerer verfahrensrechtlicher Ansatz, um freiheitsentziehende Maßnahmen in Pflegeeinrichtungen zu reduzieren.

Speziell altersdemente Menschen werden fixiert, um Stürze zu vermeiden. Allerdings führt die Fixierung durch die damit verbundene Immobilisation auf Dauer zu einer Abnahme der Muskelmasse und einer weiteren Verschlechterung der Bewegungsfähigkeit des Betroffenen. Sie ist daher keine langfristige Lösung. Das Fixieren von Demenzkranken ist weiterhin problematisch, weil es die Unsicherheit des Patienten erhöht. Der Demenzkranke nimmt die Fixierung wahr, kann aber den Kontext nicht verstehen. Alternativ können andere Methoden angewendet werden, die der Unfallverhütung dienen und die Umgebung sicherer machen. Betten können bei geeigneter Bauweise fast bis auf den Boden hinuntergefahren werden, was die mögliche Sturzhöhe vermindert. Der Boden kann abgepolstert werden, technische Meldesysteme anzeigen, wann der Demenzkranke aufstehen will. Das Anbieten von Aktivität, gute Beleuchtung und das Entfernen von Stolperfallen tragen zur Vermeidung von Stürzen bei. Die Verwendung von Hüftprotektoren mindert ihre Konsequenzen.[19] Die Rechtsprechung in einem Einzelfall beleuchtet beispielhaft die vielfältigen, gegeneinander abzuwägenden Aspekte bei der Verhütung von Unfällen.[20]

Kritik

Fixierungen werden von mehreren Stellen der Vereinten Nationen als Folter eingestuft. Neben dem UN-Sonderberichterstatter über Folter, Juan Méndez, hat auch der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen diese Praxis und andere medizinische Zwangsmaßnahmen entsprechend bewertet und die Vertragsstaaten der UN-Antifolterkonvention sowie der UN-Behindertenrechtskonvention aufgefordert, diese zu verbieten.[21][22]

Darüber hinaus beklagen vor allem verschiedene Organisationen ehemaliger Psychiatriepatienten und Menschenrechtsorganisationen, dass Fixierungen und auch die damit einhergehende Gewalt grausame und unmenschliche Menschenrechtsverletzungen sind. Betroffene berichten, dass, anders als in der psychiatrischen Darstellungsweise, viele Menschen nicht als Ultima Ratio fixiert werden, sondern beispielsweise zur Bestrafung, zur Beobachtung, um sozial unerwünschtes Verhalten zu unterbinden oder um den Patienten gegen weitere gewaltsame Eingriffe, wie etwa Zwangsmedikamentierungen wehrlos zu machen. Zudem wird auch immer wieder geschildert, dass sadistisch und willkürlich motivierte Fixierungen in Psychiatrien alltäglich sind.[23]

Auch innerhalb der Psychiatrie gibt es teilweise starke Vorbehalte gegenüber Fixierungen. So zeigen Studien, welche die Auswirkungen von Fixierungen auf die Betroffenen untersuchen, dass diese bei einer übergroßen Mehrheit der Betroffenen zu extremen Qualen und psychischen Schäden führen.[24][25][26][27][28] Auch direkte körperliche Gefahren sind, selbst bei fachlich korrekt angebrachten Fixierungen, zu befürchten und können neben Durchblutungsstörungen oder Atemnot sogar den Tod des Fixierten zur Folge haben.[29] In Großbritannien werden Fixierungen von der Psychiatrie als inhuman und unethisch abgelehnt,[30] werden aber (Stand 2017) jedes Jahr zehntausendfach durchgeführt.[31]

Siehe auch

Literatur

  • Friedhelm Henke: Fixierungen in der Pflege – Rechtliche Aspekte und praktischer Umgang mit Fixiergurten. Kohlhammer, Stuttgart 2006, ISBN 3-17-018771-6.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Hochspringen Ärzteblatt, Deutscher Ärzteverlag GmbH, Redaktion Deutsches. Todesfälle bei Gurtfixierungen.
  2. Hochspringen Anna Stenger: Die Fixierung von Patienten im Krankenhaus -nicht nur in Psychiatrie und Pflege ein Thema. In: IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft (Hrsg.): Chefärztebrief, Nr. 6/2013, S. 7. Abgerufen am 17. Juni 2018.
  3. Hochspringen So auch ausdrücklich der Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2012, Az. XII ZB 24/12 [1]
  4. Hochspringen BGH: Fixierung von Heimbewohnern nur mit Richter-Genehmigung. (Memento vom 28. Juli 2012 im Internet Archive) DPA-Meldung auf Stern.de, 26. Juli 2012.
  5. Hochspringen LTO. BVerfG verhandelt zu Fixierung bei psychisch Kranken.
  6. Hochspringen "Eine Fixierung ist immer das Scheitern einer Behandlung". In: sueddeutsche.de. 31. Januar 2018, abgerufen am 30. Juni 2018.
  7. Hochspringen Bundesverfassungsgericht: Fixierung von Psychiatriepatienten künftig nur mit Richtergenehmigung. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 24. Juli 2018.
  8. Hochspringen Unternehmensberatung, ADVOKAT. Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) - JUSLINE Österreich.
  9. Hochspringen Gasche, Urs P.. Fixierung muss neu ins Protokoll - St.Galler Tagblatt.
  10. Hochspringen Tumulte im U-Ausschuss Experte gegen Netzbetten. Die Presse, Wien vom 18. April 2008.
  11. Hochspringen Ende für Netzbetten in Wiener Spitälern wien.orf.at vom 1. September 2014
  12. Hochspringen „Von den 22 pflegebedürftigen Opfern, die allein aufgrund der Fixierungsmaßnahmen starben, waren 13 weiblich und neun männlich. Das Durchschnittsalter betrug 75,8 Jahre (range: 39–94 Jahre), wobei sechs der Betroffenen ein Alter von mehr als 90 Jahren erreicht hatten. Die Mehrzahl der Verunfallten war dement (n = 15), zwei litten an Chorea Huntington mit starker Bewegungsunruhe sowie leichten Beeinträchtigungen der intellektuellen, jedoch ohne Verlust der kognitiven Fähigkeiten.“ Dtsch Arztebl Int 2012; 109(3): 27-32; doi:10.3238/arztebl.2012.0027
  13. Hochspringen Rundschreiben der Heimaufsicht Düsseldorf vom 1. Juli 2010. (PDF; 122 kB) Archiviert vom Original am 16. Mai 2011; abgerufen am 1. Oktober 2010.
  14. Hochspringen BfArM - Empfehlungen des BfArM - BfArM-Empfehlung bezüglich Bauchgurt-Fixierungsystemen.
  15. Hochspringen Hans-Ludwig Kröber: Handbuch der forensischen Psychiatrie 5: Forensische Psychiatrie im Privatrecht und öffentlichen Recht. Springer Verlag Heidelberg, 2009, S. 172, ISBN 978-3-7985-1449-2
  16. Hochspringen Heidrun Holzbach-Linsenmaier: Anbinden ist Alltag. In: Die Zeit. 16. Oktober 1987
  17. Hochspringen Katrin Hummel: Psychiatrie: Da war sie schon gefesselt. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 11. Oktober 2009
  18. Hochspringen Susanne Rytina: Zwang in der Psychiatrie: Das letzte Mittel. In: Spiegel Online. 15. Januar 2012
  19. Hochspringen Susanne Andreae, Dominik von Hayek & Jutta Weniger: Altenpflege professionell: Krankheitslehre. Thieme, Stuttgart/New York 2006, S. 183ff., ISBN 978-3-13-127012-2
  20. Hochspringen Bundesgerichtshof: Urteil vom 28. April 2005 – III ZR 399/04 (Memento vom 14. Juni 2010 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft (bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis)
  21. Hochspringen Juan E. Méndez: Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment. 1. Februar 2013, abgerufen am 3. Juni 2016 (englisch).
  22. Hochspringen Committee on the Rights of Persons with Disabilities: General Comment No. 1 - Article 12: Equal recognition before the law. United Nations, 19. Mai 2014, abgerufen am 3. Juni 2016 (englisch).
  23. Hochspringen  Hinter verschlossenen Türen. Zwang und Gewalt in deutschen Psychiatrien. Selbstverlag, Bochum 2014.
  24. Hochspringen  Nancy K. Ray, Karen J. Meyers & Mark E. Rappaport: Patient perspectives on restraint and seclusion experiences: a survey of New York State psychiatric facilities. In: Psychiatric Rehabilitation Journal. Nr. 20 (1), 1996, S. 11-18.
  25. Hochspringen  Mary E. Johnson: Being restrained: a study of power and powerlessness. In: Issues in Mental Health Nursing. Nr. 19 (3), 1998, S. 191-206.
  26. Hochspringen  Ruth Gallop, Elizabeth McCay, Maya Guha & Pamela Khan: The experience of hospitalization and restraint of women who have a history of childhood sexual abuse. In: Health Care for Women International. Nr. 20 (4), 1999, S. 401-416.
  27. Hochspringen  Britta Olofsson & L. Jacobsson: Die Forderung nach Respekt – zwangseingewiesene psychiatrische Patienten berichten über Zwangsmaßnahmen. In: Psychiatrische Pflege. Nr. 9 (6), 2003, S. 302-310.
  28. Hochspringen  Raija Kontio, Grigori Joffe, Hanna Putkonen, Lauri Kuosmanen, Kimmo Hane, Matti Holi & Maritta Välimäki: Seclusion and restraint in psychiatry: patients’ experiences and practical suggestions on how to improve practices and use alternatives. In: Perspectives in Psychiatric Care. Nr. 48 (1), 2012, S. 16-24.
  29. Hochspringen  Andrea M. Berzlanovich, Jutta Schöpfer & Wolfgang Keil: Todesfälle bei Gurtfixierungen. In: Deutsches Ärzteblatt. Nr. 109 (3), 2012, S. 27-32.
  30. Hochspringen  André Nienaber: „Same procedure as ...?“ Freiheitsbeschränkende Zwangsmaßnahmen im Vergleich. In: Psychiatrische Pflege Heute. Nr. 18 (4), 2014, S. 188-192.
  31. Hochspringen Greenwood, George (16. November 2017). Rise in mental health patient restraints.
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