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Rechtspositivismus

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Rechtspositivismus bezeichnet eine Lehre innerhalb der Rechtsphilosophie bzw. Rechtstheorie, welche die Geltung von Normen allein auf deren positive Setzung („kodifiziertes Recht“; normativer Rechtspositivismus, z. B. Hans Kelsen) oder/und ihre soziale Wirksamkeit (soziologischer Rechtspositivismus, z. B. Eugen Ehrlich, H.L.A. Hart) zurückführt.

Den Gegensatz zum Rechtspositivismus bildet wissenschaftshistorisch die Lehre vom Naturrecht, die das geltende Recht überpositiven Maßstäben präskriptiv unterordnet und/oder aus ihnen deduktiv ableitet (göttliches Recht[1], Natur des Menschen, Vernunft). Auf den Rechtspositivismus bezieht sich auch korrigierend die rechtsethische Lehre von der Radbruchschen Formel, die „unerträglich ungerechte“ Normen auch dann nicht als geltendes Recht betrachtet, wenn sie positiv gesetzt und sozial wirksam sind. Unrecht wird also nicht deshalb zu Recht, weil es durch staatliche Gesetze legalisiert ist[2] – oder wie Bertolt Brecht es sagte: „Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!“ In ideengeschichtlicher Nähe zum Rechtspositivismus steht der Rechtsrealismus, der besonders in den USA und Skandinavien seinen etwa zeitgleichen Ursprung hat.

Neuere Gegensätze bzw. Weiterentwicklungen zum Rechtspositivismus, die auf diesen Bezug nehmen, aber nicht unter das klassische Gegensatzpaar Naturrecht vs. Rechtspositivismus fallen, sind insbesondere die Systemtheorie des Rechts (z. B. Niklas Luhmann) und verschiedene Diskurstheorien des Rechts (vgl. z. B. Jürgen Habermas).

Neben dem erkenntnistheoretischen Rechtspositivismus als wissenschaftlicher Theorie wird mit dem Begriff meistens der praktische Rechtspositivismus (auch: Gesetzespositivismus) in Verbindung gebracht: Eine Rechtsanwendung ist dann als positivistisch zu bezeichnen, wenn sie sich nur am vorgegebenen Gesetz orientiert und gegenüber außerrechtlichen Prinzipien undurchlässig ist. Eine Gegenströmung innerhalb der Rechtsdogmatik ist die soziologische Jurisprudenz bzw. die juristische Hermeneutik, die nach den konkreten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Gesetzesauslegung fragt.

Einzelnachweise

  1. Hochspringen Zur Rolle Gottes in der Entwicklung der Vorstellung eines Naturrechts vgl. etwa Salvador Rus Rufino, Entwicklung des Naturrechts in der spanischen Aufklärung, in: Diethelm Klippel, Elisabeth Müller-Luckner, Naturrecht und Staat, 2001, S. 73: „Dieses Gesetz [gemeint ist das Naurrecht], das den Menschen unerbittlich zwingt, muß göttlichen Ursprungs sein und wird vom Menschen mittels der Vernunft erkannt.“ In den Worten Mayans: Der Urheber des Naturrechts muß derartige Macht haben, daß er diese Prinzipien in das Herz schreiben kann. Gott hat diese Macht, also ist Gott Schöpfer des Naturrechts".
  2. Hochspringen Gerald Seibold, Hans Kelsen und der Rechtspositivismus, 2008, S. 32.
Dieser Artikel basiert (teilweise) auf dem Artikel Rechtspositivismus aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Lizenz Creative Commons Attribution/Share Alike. In Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.