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Verein

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Ein Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter und auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mehrerer[1] Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit; seine Rechte und Pflichten werden durch das Vereinsrecht geregelt. Die Rechtsform des Idealvereins, der vorwiegend ideelle Zwecke verfolgt, ist im Rechtsleben etabliert und vorherrschend. Diese schließt aber die wirtschaftliche Betätigung als Hauptzweck aus.

Benediktus Hardorp schlug als Rechtsform, welche für eine Kapitalneutralisierung besonders geeignet erscheint den wirtschaftlichen Verein vor.[2] Dieser ist aber in Deutschland nur ausnahmsweise als Rechtsform gestattet, wenn er durch eine besondere Erlaubnis des jeweiligen Bundeslandes als Rechtsform zugelassen wird. Neuerdings gibt es in Deutschland wieder parlamentarische Initiativen auf Bundesebene, welche den wirtschaftlichen Verein für das bürgerschaftliche Engangement leichter zugänglich machen wollen.[3]

Einzelnachweise

  1. Die Mindeszahl der Personen, die zur Bildung eines Vereins nötig sind, ist in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt. Ein rechtsfähiger Verein muss etwa in Deutschland mindestens sieben Mitglieder haben, ein nicht rechtsfähiger nur zwei. In der Schweiz und Österreich genügen zur Rechtsfähigkeit zwei Personen.
  2. Vgl. Benediktus Hardorp: Kapitalverwaltung - eine Aufgabe des Geisteslebens. Zeitbedeutung und Gestaltungsansätze. In: Geisteswissenschaft und Gesellschaftsgestaltung. Beiträge aus der Arbeit der Anthroposophischen Gesellschaft, Vlg. am Goetheanum, Dornach 1987, S. 73 - 84
  3. Vgl. Burghard Flieger: Bürgerschaftliches Engagement stärken. In: Contraste, April 2017, S. 7